German Dental FHIR Profiles (R4)
0.41.6 - trial-use Germany

German Dental FHIR Profiles (R4) - Local Development build (v0.41.6) built by the FHIR (HL7® FHIR® Standard) Build Tools. See the Directory of published versions

Verlangensleistung (§ 1 Abs. 2 Satz 2 GOZ)

Verlangensleistung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 GOZ

Abgrenzung Heilbehandlung vs. Verlangensleistung

Verlangensleistungen sind zahnärztliche Leistungen, die ohne medizinische Indikation auf ausdrückliches Verlangen des Patienten erbracht werden. Die Abgrenzung ist sowohl gebührenrechtlich ( 1 Abs. 2 Satz 2 GOZ) als auch steuerrechtlich ( 1 Abs. 2 Satz 2 GOZ) als auch steuerrechtlich (

Kriterium Heilbehandlung Verlangensleistung
Medizinische Indikation ja nein
§ 4 Nr. 14a UStG anwendbar ja → USt-frei nein → USt-pflichtig 19 %
Schriftlicher Nachweis Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 bei abweichender Gebührenhöhe Heil- und Kostenplan nach § 2 Abs. 3
Faktor frei verhandelbar nein (Schwellenwert 2,3 / 1,8) ja
Zeitpunkt vor der Leistung Heil- und Kostenplan vor der Leistung

Modellierung im IG

VerlangensleistungExt ist eine Extension auf ChargeItem, eingebunden in GozChargeItemDE.

Struktur:

  • extension[verlangensleistung].valueBooleantrue markiert die Leistung als Verlangensleistung
  • extension[verlangensleistungBeleg].valueReference — erforderlicher Verweis auf eine DocumentReference für den schriftlichen Heil- und Kostenplan

Beispiel siehe ExampleGozChargeItemVerlangens (Bleaching, Faktor 2,3, mit Beleg).

Steuerliche Konsequenz

Da Verlangensleistungen keine Heilbehandlungen im Sinne § 4 Nr. 14a UStG sind, unterliegen sie dem USt-Regelsatz von 19 %. Die konkrete Tax-Pattern-Anwendung (TaxCategoryExt=S, kein TaxExemptionReason) erfolgt über die in ChargeItemPraxisDe geerbten praxis-de Tax-Extensions.

Bei korrekter Modellierung ergibt sich für eine Verlangensleistung:

ChargeItem (GozChargeItemDE)
├── extension[verlangensleistung].verlangensleistung = true
├── extension[steigerungsfaktor].faktor = <frei vereinbart>
├── extension[ext-tax-category] = tax-category-de#S
│   (kein extension[ext-tax-exemption-reason])
└── priceOverride = <brutto inkl. 19 % USt>

Indikations-Prüfung

Die Einordnung einer GOZ-Leistung als Heilbehandlung oder Verlangensleistung obliegt im Einzelfall dem behandelnden Zahnarzt. Folgende Anhaltspunkte (nicht abschließend):

  • Bleaching ist regelmäßig Verlangensleistung — Ausnahme: Bleaching eines devital verfärbten Einzelzahns mit therapeutischer Intention
  • Veneer kann Heilbehandlung sein (Substanzverlust durch Karies/Trauma/Erosion) oder reine Verlangensleistung (rein ästhetische Korrektur intakter Zähne)
  • Ästhetischer Aufschlag auf eine sonst indizierte Versorgung (z.B. Vollkeramik-Aufschlag bei metallisch indizierter Krone) wird praxisüblich als separate Verlangensleistungs-Position abgerechnet — das ursprüngliche ChargeItem bleibt Heilbehandlung, der Aufschlag wird zur Verlangensleistung
  • PZR ist Verlangensleistung NUR wenn ausschließlich ästhetisch motiviert; bei parodontologischer Indikation ist sie Heilbehandlung

Typische Beispiele (informativ, nicht abschließend) sind in TypischeVerlangensleistungenVS katalogisiert.

Beweissicherung

§ 2 Abs. 3 GOZ ist ein eigener Schriftformpfad. Der Heil- und Kostenplan muss vor der Leistung erstellt werden und die einzelnen Leistungen und Vergütungen, die Einordnung als Verlangensleistung sowie den möglichen Erstattungsausschluss enthalten. verlangensleistungBeleg verknüpft diesen Nachweis strukturiert.

Querverweise

  • USt-Modellierung — Tax-Pattern in dental ChargeItems
  • TypischeVerlangensleistungenVS — informativer Beispielkatalog