German Dental FHIR Profiles (R4)
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Verlangensleistung (§ 1 Abs. 2 Satz 2 GOZ)

Verlangensleistung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 GOZ

Abgrenzung Heilbehandlung vs. Verlangensleistung

Verlangensleistungen sind zahnärztliche Leistungen, die ohne medizinische Indikation auf ausdrückliches Verlangen des Patienten erbracht werden. Die Abgrenzung ist sowohl gebührenrechtlich ( 1 Abs. 2 Satz 2 GOZ) als auch steuerrechtlich ( 1 Abs. 2 Satz 2 GOZ) als auch steuerrechtlich (

Kriterium Heilbehandlung Verlangensleistung
Medizinische Indikation ja nein
§ 4 Nr. 14a UStG anwendbar ja → USt-frei nein → USt-pflichtig 19 %
§ 2 GOZ Vereinbarungspflicht (Abs. 1+2) ja entfällt (§ 2 Abs. 3 GOZ)
Faktor frei verhandelbar nein (Schwellenwert 2,3 / 1,8) ja
Schriftliche Vereinbarung empfohlen nur bei Faktor > Schwellenwert immer (Aufklärung, Beweissicherung)

Modellierung im IG

VerlangensleistungExt ist eine Extension auf ChargeItem, eingebunden in GozChargeItemDE.

Struktur:

  • extension[verlangensleistung].valueBooleantrue markiert die Leistung als Verlangensleistung
  • extension[verlangensleistungBeleg].valueReference — optionaler Verweis auf eine DocumentReference, die das ausdrückliche Patientenverlangen dokumentiert (Aufklärungsprotokoll, Behandlungsvertrag)

Beispiel siehe ExampleGozChargeItemVerlangens (Bleaching, Faktor 2,3, mit Beleg).

Steuerliche Konsequenz

Da Verlangensleistungen keine Heilbehandlungen im Sinne § 4 Nr. 14a UStG sind, unterliegen sie dem USt-Regelsatz von 19 %. Die konkrete Tax-Pattern-Anwendung (TaxCategoryExt=S, kein TaxExemptionReason) erfolgt im Bead fdde-8vf über die in ChargeItemPraxisDe geerbten praxis-de Tax-Extensions.

Bei korrekter Modellierung ergibt sich für eine Verlangensleistung:

ChargeItem (GozChargeItemDE)
├── extension[verlangensleistung].verlangensleistung = true
├── extension[steigerungsfaktor].faktor = <frei vereinbart>
├── extension[ext-tax-category] = tax-category-de#S        ← fdde-8vf
│   (kein extension[ext-tax-exemption-reason])             ← fdde-8vf
└── priceOverride = <brutto inkl. 19 % USt>

Indikations-Prüfung

Die Einordnung einer GOZ-Leistung als Heilbehandlung oder Verlangensleistung obliegt im Einzelfall dem behandelnden Zahnarzt. Folgende Anhaltspunkte (nicht abschließend):

  • Bleaching ist regelmäßig Verlangensleistung — Ausnahme: Bleaching eines devital verfärbten Einzelzahns mit therapeutischer Intention
  • Veneer kann Heilbehandlung sein (Substanzverlust durch Karies/Trauma/Erosion) oder reine Verlangensleistung (rein ästhetische Korrektur intakter Zähne)
  • Ästhetischer Aufschlag auf eine sonst indizierte Versorgung (z.B. Vollkeramik-Aufschlag bei metallisch indizierter Krone) wird praxisüblich als separate Verlangensleistungs-Position abgerechnet — das ursprüngliche ChargeItem bleibt Heilbehandlung, der Aufschlag wird zur Verlangensleistung
  • PZR ist Verlangensleistung NUR wenn ausschließlich ästhetisch motiviert; bei parodontologischer Indikation ist sie Heilbehandlung

Typische Beispiele (informativ, nicht abschließend) sind in TypischeVerlangensleistungenVS katalogisiert.

Beweissicherung

2 Abs. 3 GOZ hebt die Vereinbarungspflicht aus 2 Abs. 3 GOZ hebt die Vereinbarungspflicht aus

  • Eine schriftliche Aufklärung über die Verlangensleistungs-Eigenschaft und die Vergütungspflicht (auch ohne medizinische Indikation) bleibt aus Beweissicherungsgründen dringend empfohlen
  • Bei steuerprüferischer Kontrolle (USt-Sonderprüfung) ist die Beleglage entscheidend für die Anerkennung des § 4 Nr. 14a UStG-Ausschlusses
  • Der verlangensleistungBeleg-Reference auf eine DocumentReference ermöglicht eine strukturierte Verknüpfung mit dem Aufklärungsprotokoll

Querverweise

  • Bead fdde-0pf — diese Markierungs-Extension
  • Bead fdde-8vf — USt-Modellierung in dental ChargeItems (Tax-Pattern-Anwendung)
  • Bead fdde-co8 — § 2 GOZ-Vereinbarung modellieren (Faktor > 3,5; entfällt bei Verlangensleistung)
  • TypischeVerlangensleistungenVS — informativer Beispielkatalog